Verhaltensweisen, die „ihrem Wesen nach“ gegen Art. 102 AEUV verstoßen? – Eine Spurensuche in der European Superleague-Entscheidung

Ebert, K. V. (2025). Verhaltensweisen, die „ihrem Wesen nach“ gegen Art. 102 AEUV verstoßen? – Eine Spurensuche in der European Superleague-Entscheidung. ZWeR: Zeitschrift für Wettbewerbsrecht, 23(3), 367 - 388. https://doi.org/10.15375/zwer-2025-0307
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Zusammenfassung Die in den Fällen Wouters und Meca-Medina begründete Rechtsprechungslinie des EuGH ermöglicht es, durch die Berücksichtigung kollidierender außerwettbewerblicher Belange grundsätzlich kartellrechtswidriger Verhaltensweisen, praktische Konkordanz zwischen dem (Unions-)Ziel unverfälschten Wettbewerbs und sonstigen schutzwürdigen Interessen herzustellen. Da der EuGH diese Doktrin allein im Rahmen des Kartellverbots entwickelt und angewandt hatte, war ihre Anwendbarkeit auf Art. 102 AEUV nicht höchstrichterlich geklärt – bis zur Entscheidung der Rs C-333/21 – ESL vom 21. 12. 2023. Die betreffenden Ausführungen in der ESL-Entscheidung wurden indes unterschiedlich im Schrifttum ausgelegt. Entscheidend für die Auslegungsunterschiede ist die Frage, ob die Urteilsgründe – entgegen Wortlaut und Systematik des Tatbestands – Verstöße gegen Art. 102 AEUV in „Verhaltensweisen […], die […] ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen“ und in Verhaltensweisen, die zwar gegen Art. 102 AEUV verstoßen, nicht jedoch „ihrem Wesen nach“, kategorisieren. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu klären, wann und anhand welcher Kriterien die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien vorzunehmen ist. Der folgende Beitrag widmet sich diesen Fragen.

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